Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres! Das Bundesurlaubsgesetz regelt die Ansprüche von Arbeitnehmern auf Erholungsurlaub umfassend. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei einer Sechstagewoche zu gewähren. Teilzeitkräfte und Minijobber haben Anspruch auf anteiligen Urlaub auf Basis der Arbeitstage pro Woche. Urlaubsansprüche verfallen nicht, wenn Arbeitnehmer krank sind oder Elternzeit beantragen.
Im Jahr 2019 verreisten 55 Millionen Bundesbürger, was einen neuen Rekord in Bezug auf das Reiseverhalten der Deutschen führte (Quelle: Statista). Durch die Corona-Pandemie wurde die Reiselust drastisch gebremst. 2021 stiegen die durchschnittlichen Reiseausgaben nach der Flaute durch Corona wieder an. Im Durchschnitt verbrauchte jeder Deutsche 1.017 Euro pro Person für Reisen und Erholung. Mittelamerika und die Karibik blieben beliebte Fernreiseziele, während Spanien und Italien die Favoriten innerhalb Europas waren. Die Inflation seit 2022 beeinflusst das Reiseverhalten der Deutschen. Viele Reisende sind gezwungen, ihre Reisepläne und -budgets anzupassen.
Für Arbeitnehmer, die sich in einem festen Angestelltenverhältnis befinden, entstehen schon vor der Entscheidung für ein Reiseziel viele Fragen. Unter anderem muss der eigene Urlaubsanspruch geprüft und ein Urlaub im Kollegenkreis abgesprochen werden. Darüber hinaus kann ein Urlaub nur gebucht werden, wenn er vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Auch aus Arbeitgebersicht müssen Fragen beantwortet werden, zum Beispiel:
Diese und viele weitere Punkte werden in diesem Artikel und in den verlinkten Abhandlungen auf unserer Webseite vertiefend und aus Sicht des Arbeitgebers behandelt.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) bietet die arbeitsrechtliche und gesetzliche Grundlage für den Erholungsurlaub von abhängig beschäftigten Mitarbeitern. Nach dem BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woch . Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, können einem Urlaubsanspruch im Einzelfall entgegenstehen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Erholungsurlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten.
Der Urlaubsanspruch während der Elternzeit ist gesetzlich klar geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit aktiv um ein Zwölftel kürzen und den betroffenen Arbeitnehmer schriftlich über die Kürzung informieren.
Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Sie haben abweichend den gleichen Mindesturlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, proportional zur Arbeitszeit. Der verbleibende Urlaubsanspruch muss im laufenden oder im unmittelbar darauf folgenden Urlaubsjahr genommen werden. Sollte es zu einer Kündigung während der Elternzeit kommen, gibt es einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des restlichen Urlaubsanspruchs.
Sowohl Mütter als auch Väter haben Anspruch auf Elternzeit, sofern sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Nach der Elternzeit haben Arbeitnehmer das Recht, den vor der Elternzeit nicht genommenen Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu beanspruchen.
Die gesetzlichen Regelungen basieren auf dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 15 BEEG.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Elternzeit finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Elternzeit
Während der Zeiten des Mutterschutzes haben Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Mutterschutz umfasst eine gesetzlich geregelte Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit wird die werdende Mutter von der Arbeit freigestellt. Zeiten des Mutterschutzes werden gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) als Beschäftigungszeiten gewertet.
Sollte der Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht vollständig genommen worden sein, kann er nach dem Ende des Mutterschutzes und einer eventuellen anschließenden Elternzeit im laufenden oder folgenden Kalenderjahr genommen werden. Zeiten eines ärztlichen Beschäftigungsverbots aufgrund der Schwangerschaft werden wie reguläre Arbeitszeiten behandelt.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Mutterschutz finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Mutterschutz
Der Urlaubsanspruch bleibt für Arbeitnehmer auch während einer Krankheit bestehen. Krankheitsphasen gelten als Beschäftigungszeiten, in denen ein Anspruch auf Erholungsurlaub erworben wird.
Kann der vertraglich zugesicherte Erholungsurlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, darf er bis zu 15 Monate ins folgende Jahr übertragen werden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unterstützen müssen, ihren Urlaubsanspruch auszuüben, selbst wenn diese arbeitsunfähig sind.
Bei Langzeiterkrankungen kann es vorkommen, dass sich der Urlaubsanspruch über viele Monate und jahresübergreifend aufstaut. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs bei Krankheit ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor schriftlich über den möglichen Verfall informiert wurde. Eine Auszahlung des Urlaubs ist erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Tarifliche Regelungen können abweichende Bestimmungen zur Übertragung und Abgeltung des Urlaubs enthalten, die den gesetzlichen Vorgaben folgen oder diese ergänzen können.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Krankheit finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Krankheit
Der Urlaubsanspruch bei Kündigung richtet sich nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Bei einer Kündigung im zweiten Halbjahr besteht grundsätzlich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war. Falls eine "pro rata temporis"-Klausel im Arbeitsvertrag enthalten ist, wird der Urlaub anteilig für die Monate gewährt, in denen der Arbeitnehmer tätig war.
Bei einer Kündigung im ersten Halbjahr wird der Urlaubsanspruch anteilig nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet, wobei pro vollem Monat mit einem Zwölftel des Jahresurlaubs kalkuliert wird. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet.
Resturlaubstage muss vor Austritt genommen oder finanziell abgegolten werden. Diese Vorgabe gilt ebenfalls bei einer fristlosen Kündigung. Während der Probezeit besteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Resturlaub verfällt nicht automatisch. Er kann übertragen oder ausgezahlt werden. Dies gilt im Besonderen bei Krankheit oder einseitiger Freistellung durch den Arbeitgeber.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Kündigung finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Kündigung
Der Urlaubsanspruch bei Renteneintritt wird durch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Arbeitnehmer, die in der zweiten Jahreshälfte in Rente gehen, haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern sie mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt waren. Wenn der Renteneintritt in die erste Jahreshälfte fällt, steht ihnen anteiliger Urlaub zu. Jeder volle Beschäftigungsmonat erwirkt einen Anspruch auf 1/12 des jährlichen, vertraglich zugesicherten Erholungsurlaub. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet.
Tarifverträge und individuelle Arbeitsverträge können abweichende Regelungen enthalten, die den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Arbeitstagen ergänzen. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gibt es zusätzlich mindestens fünf Tage Zusatzurlaub pro Jahr, die auch bei Renteneintritt gelten. Im öffentlichen Dienst (TVöD) ist ebenfalls eine anteilige Berechnung des Urlaubs bei Renteneintritt festgelegt.
Wenn der Urlaub vor dem Renteneintritt nicht vollständig genommen werden kann, muss er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden. Diese Regelung stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihren Urlaubsanspruch bei Renteneintritt nicht verlieren, sondern eine finanzielle Kompensation erhalten.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Renteneintritt finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Renteneintritt
Der Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte wird proportional zur Anzahl der wöchentlich gearbeiteten Tage berechnet. Die Stundenzahl pro Arbeitstag ist bei der Kalkulation der Arbeitstage unerheblich. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche. Dies entspricht einem Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter beispielsweise an drei Tagen pro Woche, beträgt der Mindesturlaubsanspruch 12 Tage.
Bei wechselnden Arbeitstagen wird der durchschnittliche Urlaubsanspruch auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitstage pro Jahr berechnet. Auch tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen können den gesetzlichen Mindesturlaub ergänzen. Alle Arbeitnehmer haben, unabhängig von ihrem Teilzeitmodell, Anspruch auf bezahlten Urlaub gemäß § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
Teilzeitmodelle bieten flexiblere Arbeitszeitoptionen, die besonders für Familien, Alleinerziehende oder Rentner attraktiv sind. Sie fördern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und steigern die Zufriedenheit und Produktivität der Mitarbeiter. Beispiele für gängige Teilzeitmodelle sind die 30-Stunden-Woche bei fünf Arbeitstagen oder die 20-Stunden-Woche bei vier Arbeitstagen.
Zusammengefasst haben Teilzeitbeschäftigte rechnerisch denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte, angepasst an die Anzahl ihrer wöchentlichen Arbeitstage.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch bei Teilzeit finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch bei Teilzeit
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland, einschließlich Minijobber, haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Minijobbern steht ein Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche zu. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Tage.
Bezüglich eines evtl. bezahlten Urlaubsgeldes gilt, dass dieser beim Minijob nicht zusätzlich versteuert wird, solange der Gesamtverdienst inklusive Urlaubsgeld die Grenze von 538 Euro im Monat nicht überschreitet. Wird diese Grenze eingehalten, wird das Urlaubsgeld wie regulärer Lohn pauschal mit 2 % versteuert. Überschreitet der Gesamtverdienst die Grenzwerte, muss der gesamte Verdienst nach den üblichen Lohnsteuerregeln versteuert werden.
Seit dem 01.01.2024 liegt die Verdienstgrenze bei einem Minijob bei 538 Euro pro Monat, was einem Jahresverdienst von bis zu 6.456 Euro entspricht. Wird diese jährliche Verdienstgrenze überschritten, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Unseren ausführlichen Artikel zum Thema Urlaubsanspruch im Minijob finden Sie unter folgenden Link: Urlaubsanspruch im Minijob
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist in Deutschland nicht vom Alter des Mitarbeiters abhängig. Es gibt keinen erhöhten Urlaubsanspruch ab 40 Jahren, 50 Jahren oder 60 Jahren, der aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abgeleitet werden kann.
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Deutschland beträgt bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche müssen mindestens 20 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr gewährt werden. Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Mindesturlaub von 25 bis 30 Werktagen, gestaffelt nach Alter und auf Grundlage des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit erworben.
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